Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Wettswil am Albis
vom 29. Mai 1991
I. Form und Zweck Art. 1
Die freisinnig-demokratische Partei Wettswil am Albis (im folgenden Partei genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sie ist Mitglied der FDP des Bezirkes Affoltern am Albis und damit der FDP des Kantons Zürich, deren Programme für sie richtungsweisend sind.
Art. 2
Die Partei bezweckt die Pflege und Förderung des liberalen und demokratischen Gedankengutes und setzt sich mit geeigneten Massnahmen, vorab in der Gemeinde Wettswil, gegebenenfalls aber auch im Rahmen von Bezirk, Kanton und Bund, für die entsprechenden Ziele ein.
II. Mitgliedschaft Art. 3
1 Als Mitglieder können alle am politischen Geschehen von Wettswil interessierten Personen aufge-nommen werden. Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei oder zu einer Grup-pierung, welche im Widerspruch zu Art. 2 steht, ist ausgeschlossen.
Art. 4
1 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand; gegen einen abweisenden Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheides an die Mitgliederversammlung rekurriert werden.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) 1 durch schriftliche Austrittserklärungen an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres.
b) im Todesfall sofort
c) durch Ausschluss zufolge eines nachträglichen Eintritts eines Hindernisgrundes gemäss Art. 3, Verlet-zung der Parteiinteressen oder aus anderen wichtigen Gründen. In allen diesen Fällen stellt der Vorstand Antrag an die Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss entscheidet.
III. Organisation Art. 6
Die Organe der Partei sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
A) Mitgliederversammlung
Art. 7
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist als ordentliche Jahresversammlung für die folgenden Geschäfte zuständig:
a) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
b) Abnahme der Jahresrechnung auf Grund des Revisorenberichtes und Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des Budgets (inklusive Festsetzung des Jahresbeitrages)
d) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
e) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
Weiter ist die Mitgliederversammlung zuständig für:
f) Festsetzung und Änderung der Statuten
g) Festsetzung und Änderung des Wahlreglements
h) Festlegung von Wahlkandidaturen im Rahmen des Wahlreglements
i)1 Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge im Rahmen von Art. 20 der Statuten und der Beiträge in
den Wahlfonds
k) Parteiparolen (Art. 26)
l)1
m) Entscheide über Ausschlüsse von Mitgliedern
Art. 8
Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit ausdrücklich beschliesst, auf das Geschäft einzutre-ten. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist dennoch eine Diskussion unter dem Traktandum „Ver-schiedenes" zulässig.
Art. 9
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die ordentliche Jahresversamm-lung hat in der ersten Jahreshälfte stattzufinden.
1/5 aller Mitglieder sind berechtigt, durch schriftliche Eingabe unter Nennung der Traktanden eine Mit-gliederversammlung zu verlangen. Diese ist vom Vorstand innert 30 Tagen nach Eingang des gültigen Begehrens beim Präsidenten einzuberufen.
Art. 10
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat mindestens 10 Tage im voraus unter Beilage der Traktandenliste zu erfolgen. Bei Statutenänderungen und Reglementsänderungen sind überdies die vorgeschlagenen Texte im Wortlaut beizulegen.
Art. 11
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung, es sei denn, mindestens ¼ der Anwesenden verlange geheime Abstimmung. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
Soweit Gesetz oder Statuten oder der Beschluss der Mitgliederversammlung nicht etwas anderes vorse-hen, kommt ein Beschluss mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen zustande.
B) Vorstand
Art. 12
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Er leitet die Partei und vertritt sie gegen aussen
b) Er trifft die nötigen Vorbereitungen für die Wahlen und entscheidet im Rahmen des Wahlreglements
c) Er organisiert politische und gesellschaftliche Anlässe für die Mitglieder
d) Er informiert die Mitglieder über bedeutsame Ereignisse
e) Er unterstützt die Bezirkspartei sowie diejenigen Mitglieder, die ein politisches Amt ausüben
f) Er kann für die Bewältigung seiner Aufgaben Kommissionen und Arbeitsgruppen bilden
g) Im übrigen ist er zuständig für alle Angelegenheiten, welche gesetzlich oder statutarisch nicht aus
drücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Art. 13
Der Vorstand besteht aus 3-7 Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst und legt insbesondere folgende Funktionen fest:
Vizepräsident, Wahlchef, Aktuar, Quästor.
Art. 14
Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit des Präsidenten ist im Sinne einer Rotation auf drei Vorstandsperioden beschränkt; nach Ablauf dieser Zeit ist er als einfaches Vorstands-mitglied weiter wählbar.
Art. 15
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
Art. 16
Der Vorstand kann Mitglieder der Partei, die ein öffentliches Amt bekleiden, zur Teilnahme und Mitwir-kung an einer Vorstandssitzung einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
Art. 17
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Art. 18
Der Vorstand legt die Zeichnungsberechtigung für die Partei fest.
C) Revisoren Art. 19
Die Revisoren werden für zwei Jahre gewählt. Sie sind unbeschränkt wieder wählbar.
IV. Finanzen 4 Art. 20
Der Finanzbedarf wird aus den ordentlichen jährlichen Mitgliederbeiträgen, den Beiträgen aus dem Wahlfonds, Spenden sowie anderen allfälligen Erträgnissen gedeckt.
1 Die Partei erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag für Einzelmitglieder (bis maximal Fr. 300) und für Ehepaare (bis maximal Fr. 500). Der effektiv für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Mitglieder-beitrag wird an der ordentlichen Mitgliederversammlung im obigen Rahmen festgelegt.
1Grundsätzlich ist bei einem Beitritt zur Partei nach dem 30. Juni kein Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr geschuldet.
Art. 21
Zur Bestreitung von Wahlausgaben kann die Mitgliederversammlung einen Wahlfonds schaffen. Einzel-heiten regelt das Wahlreglement.
Art. 22
1Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Revisoren prüfen Bilanz- und Erfolgs-rechnung (ordentliche Jahresrechnung) sowie die Rechnung für den Wahlfonds und erstatten der Mit-gliederversammlung Bericht und Antrag.
1Für den Übergang vom bisherigen zum neuen Rechnungsjahr wird das laufende Geschäftsjahr um 3 Monate verkürzt.
Art. 23
Für ihre Verbindlichkeiten haftet die Partei mit ihrem Vermögen; die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Besondere Beschlüsse Art. 24
Eine Auflösung oder Umwandlung der Partei kann mit Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In einem solchen Fall fällt das Parteivermögen nach Bestreitung aller Kosten für die Auflösung der Bezirkspartei zu, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit Dreiviertelsmehrheit der Anwesenden anders beschliesst.
Art. 25
Statuten-Änderungen aller Art bedürfen der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
VI. Rechtliches
Art. 26
Mitgliederversammlung und Vorstand können Parteiparolen zu Abstimmungen herausgeben und publi-zieren.
Die Mitgliederversammlung ist allein zuständig für Parteiparolen bei Abstimmungen auf Bezirks-, Kan-tons- oder Bundesebene. Diskussion und Beschluss über allfällige Parteiparolen bei diesen Abstim-mungsfragen erfolgen nur, sofern der Vorstand der Mitgliederverammlung einen entsprechenden Antrag stellt oder ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Der Vorstand ist grundsätzlich zuständig für den Erlass und Publikationen von Parteiparolen in lokalen Angelegenheiten (inkl. Angelegenheiten der Oberstufen-Schulpflege), sofern er das entsprechende Ge-schäft nicht von sich aus der Mitgliederversammlung zur Behandlung und zur Beschlussfassung über-weist oder ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich verlangt. 5
Art. 27
Die Amtszeiten für die von der Mitgliederversammlung gewählten Funktionäre beginnen jeweils am 1. Juli eines Jahres.
Art. 28
Die vorstehenden Statuten sind durch die Mitgliederversammlung vom 29. Mai 1991 genehmigt worden und treten am 1. Juli 1991 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt hin verlieren die bisherigen Statuten ihre Gültigkeit.
Wettswil, 29. Mai 1991
Der Präsident: Der Vizepräsident:
U. Zündel G. Bösch
1 geändert an der Mitgliederversammlung vom 28. Mai 2002
Die Präsidentin: Die Vizepräsidentin:
B. Bertschi M. Lepek Gretsch
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